Satzung

Satzung des Vereins „HOSPIZ PULHEIM e.V.“

Stand: 29.06.2023

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen HOSPIZ PULHEIM e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich - getragen von christlichen und humanen Wertvorstellungen – dafür ein, Menschen unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrer religiösen und politischen Anschauungen ein Sterben in Würde und von Menschen begleitet zu ermöglichen.
  2. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch:
    • Förderung aller Möglichkeiten der Begleitung sterbender Menschen • Integration des Sterbens in das Leben des Menschen und in das öffentliche Bewusstsein
    • Die Unterhaltung eines ambulanten Hospizdienstes
    • Die ideelle Unterstützung von Angehörigen
    • Die Begleitung von Trauernden
    • Die Vorbereitung und Begleitung ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer
    • Die Aus- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Hospizarbeit sowie deren Förderung
    • Die Unterhaltung sowie Förderung eines palliativ-pflegerischen Hausbetreuungsdienstes
    • Die Förderung der Errichtung und Unterhaltung stationärer Hospize
    • Beteiligung und Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, die ebenfalls der Hospizidee verpflichtet sind
    • Die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Trägern oder Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich der Lebens- und Sterbebegleitung widmen
    • Öffentlichkeitsarbeit

In der Hospizarbeit sollen unheilbar Kranke und Sterbende von fachkundigen Personen in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden Einrichtungen des Gesundheitswesens Begleitung und Unterstützung erfahren. Diese Aufgaben werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrgenommen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden, welche die notwendigen und zu belegenden Ausgaben nicht übersteigen soll.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft - sofern nicht in der Gründungsversammlung erklärt - ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  5. Wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Vorstand hat auf Verlangen des Betroffenen diesen Beschluss bei nächster Gelegenheit von der Mitgliederversammlung bestätigen zu lassen. Das ausgeschlossene Mitglied hat dabei ein Recht auf Anhörung durch die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, der mit Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag kann für natürliche Personen und juristische Personen gesondert festgesetzt werden.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ermäßigen, erlassen oder bis zu drei Jahre stunden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie ist in jedem Jahr mindestens einmal vom Vorstand einzuladen. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
    1. Festlegung der grundlegenden Aktivitäten des Vereins.
    2. Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes.
    3. Wahl des Vorstandes, seines/r Vorsitzenden, seines/r Stellvertreters/Stellvertreterin und seines/r Geschäftsführer/in.
    4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. Genehmigung zum An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
    7. Beteiligung an Gesellschaften
    8. Aufnahme von Darlehen ab DM 25.000,-- € 12.500,--
    9. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. 2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung ergeht durch den Vorstand. Sie muss durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zur Mitgliederversammlung einhalten.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Vereinsmit-glieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Alle Mitgliederversammlungen, zu denen die Mitglieder mit Angaben der Tagesordnung schriftlich eingeladen worden sind, sind beschlussfähig, soweit nicht eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. In der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende/r, im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in und bei Abwesenheit beider ein aus der Mitte der Versammlung gewähltes Mitglied den Vorsitz.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes, die Auflösung des Vereins oder Ausschluss von Mitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
  6. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte des Vereins einschließlich der Kassengeschäfte.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Personen: dem/der Vorsitzendenden, dem//der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und bis zu weiteren 4 Mitgliedern. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine vorzeitige Abberufung ist nur gemäß § 8 Ziffer 6 möglich.
  3. Der Vorstand kann bis zu 3 beratende Mitglieder in den Vorstand berufen.
  4. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den/die erste/n Vorsitzende/n oder seine/n Vertreter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder - unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in - anwesend sind. Die Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Der Vorstand im Sinne des § 26, Abs.2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der /die Geschäftsführer/in. Der Verein wird durch zwei von ihnen gemeinsam vertreten.
  6. Über die Vorstandsitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder seinem/r Stellvertreter/in und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke im Sinne der Hospizidee.

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