Patientenverfügungen für ein selbstbestimmtes Lebensende
Auf großes Interesse stießen die „Brauweiler Hospizgespräche“ am 4. Juni 2018, zu denen Hospiz Pulheim e.V. und das Johanniter-Stift Brauweiler gemeinsam eingeladen hatten. Der Versammlungsraum im Johanniter-Stift war voll besetzt, als Werner Schwenzer, Richter am Amtsgericht Krefeld, zum Thema „Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – sichere Instrumente zu einem selbstbestimmten Lebensende?“ referierte. „Was muss ich tun, um meine Vorstellungen von einem menschlichen Sterben durchzusetzen?“ – diese Frage stand im Mittelpunkt des Vortrags und der anschließenden lebhaften Diskussion. Schwenzer empfahl den Zuhörern, eine schriftliche Patientenverfügung zu verfassen. Denn in kritischen Situationen der letzten Lebensphase komme es darauf an, den Patientenwillen festzustellen – und dabei könne eine schriftlich dokumentierte Patientenverfügung eher für Klarheit sorgen als schwer belegbare mündliche Aussagen. Zudem hätten Patientenverfügungen ein erhebliches Gewicht: So sei es rechtswidrig, wenn Ärzte eine Patientenverfügung nicht beachteten. Allerdings würden durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2016 höhere Anforderungen an eine Patientenverfügung gestellt: Es reiche nun nicht mehr aus, allgemeine Anweisungen zu geben wie etwa „Ich wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder „Ich wünsche ein würdevolles Sterben“. Vielmehr sei eine Patientenverfügung nur dann bindend, wenn sie konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nicht-Einwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthalte. Am besten beschreibe man ganz konkrete Situationen und lege dazu seine Behandlungswünsche fest. Handreichungen und Formulierungshilfen für Patientenverfügungen böte etwa das Bundesjustizministerium der Justiz (http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Formulare/Patientenverfuegung_Textbausteine_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=8 auf seiner Internetseite. Ergänzend wies Werner Schwenzer darauf hin, dass eine Patientenverfügung jederzeit widerrufen werden kann. In der Praxis stelle sich nämlich in vielen Fällen heraus, dass Behandlungswünsche, die bei guter Gesundheit getroffen werden, sich im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung ändern und die Bereitschaft, auch schwere Symptome zu ertragen, wächst. Schwenzer empfahl, die Patientenverfügung als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht zu betrachten und mit der bevollmächtigten Person eingehend die eigenen Behandlungswünsche in konkreten Situationen zu besprechen, damit der Bevollmächtigte für Diskussionen mit den Ärzten gut vorbereitet sei. Schließlich sei es hilfreich, den Zugriff auf die Patientenverfügung zu erleichtern – indem man zum Beispiel einen Zettel in Brieftasche oder Portemonnaie aufbewahrt, auf dem steht, dass eine Patientenverfügung existiert und wo sie zu finden ist.
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